Ein fremdes Auto verparkt Ihre Einfahrt? Jemand betritt ohne Zustimmung Ihr Grundstück oder tauscht Schlösser aus? Wir helfen Ihnen, sich zu wehren.

BESITZSTÖRUNGSKLAGE

Ihnen entstehen Kosten nur bei Abweisung oder Uneinbringlichkeit

  • bei Abweisung oder Uneinbringlichkeit fallen € 600, exkl. USt. an
  • Bei Störung des „ruhigen“ Besitzes, durch begehen, befahren oder parken auf Ihrem Eigentum steht Ihnen in einer 30-tägigen Frist das Recht zu, Störer durch eine Besitzstörungsklage von einer weiteren Verletzung abzuhalten.
  • Wir prüfen, ob in Ihrem Fall die Erhebung einer Besitzstörungsklage möglich und die 30-tägige Frist gewahrt ist.
  • Wir bringen die Klage beim zuständigen Bezirksgericht ein und vertreten Sie in dem Verfahren bis zu deren Erledigung und in einem etwaigen Rechtsmittelverfahren.